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Jörg Sieg Immobilien
Groß-Ziethener Str. 1, 16766 Kremmen
Am alten Wasserwerk 14, 14669 Ketzin/ Havel
E-Mail: info@joerg-sieg-immobilien.de
Tel.: +49 33233 / 30667
Fax: +49 33233 / 30902
Funk: +49 160 / 8431742
Vertretungsberechtigter:
Dipl.-Ing. (FH) Jörg Sieg
Gewerbeerlaubnis:
nach § 34 c Gewerbeordnung wurde mir am 28.01.1992 vom
Landratsamt Oranienburg, Ordnungsamt/ Sachgebiet Gewerbe erteilt.
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Stadt Kremmen/ Gewerbeamt, Am Markt 1, 16766 Kremmen
Stadt Ketzin/ Havel/ Gewerbeamt, Rathausstraße 7, 14669 Ketzin/ Havel
Unternehmensrechtsform:
Einzelunternehmen
Umsatzsteueridentifikationsnummer:
DE192282012
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Berufsbezeichnung:
Immobilienmakler
Redaktionell verantwortlich:
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Am alten Wasserwerk 14, 14669 Ketzin/ Havel
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Urheberrecht
Bilder: Jörg Sieg
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Das Copyright für auf der Homepage veröffentlichte Beiträge liegt bei uns. Auf Anfrage wird in aller Regel der Nachdruck zu nichtkommerziellen Zwecken unter der
Quellenangabe gestattet. Es ist aber grundsätzlich die Genehmigung einzuholen.
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung
e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).
Quelle:
https://www.e-recht24.de
AGBs
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes-
und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001. Im Sinne
der genannten gesetzlichen Grundlagen gelten diese Geschäftsbedingungen für vereinbart und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der Firma Jörg Sieg
Immobilien und dem Auftraggeber geschlossenen
Vertrages.
Die AGB gehen diesen Bestimmungen vor, soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr.
98/2001 im Widerspruch stehen. Die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.
2. Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch die Firma Jörg Sieg Immobilien sowie den Abgeber sind vorbehalten. Angebote des Maklers sind freibleibend
und unverbindlich.
3. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers erfolgen die Angaben über ein Objekt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit solcher Angaben gegeben, die auf
Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen.
4. Wenn ein von der Firma Jörg Sieg Immobilien angebotenes Objekt dem Auftraggeber/der Auftraggeberin bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt ist,
so ist dies binnen 48 Stunden ab Angebotsstellung mittels eingeschriebenen Brief oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise der Firma Jörg Sieg Immobilien
unverzüglich mitzuteilen. Bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt begründet ein Verstoß gegen diese Bestimmung die Provisionspflicht.
5. Gemäß § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich
des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre,
besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/der vermittelten
Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte
Geschäft mit oder ohne Intervention der Firma Jörg Sieg Immobilien und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.
6. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch:
a. wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird.
b. wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem von Jörg Sieg Immobilien vermittelten Vertragspartner zustande kommt. Insbesondere auch dann, wenn es sich bei
dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers gemäß §
15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt.
c. wenn und soweit ein Vertrag über ein von Jörg Sieg Immobilien vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge
erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.
7. Die vorherige Zustimmung der Firma Jörg Sieg Immobilien ist bei jeder Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten
Interessentinnen durch den Auftraggeber an Dritte notwendig und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit
dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, bleibt der Provisionsanspruch dem Auftraggeber gegenüber (§ 15 Abs. 1 Z 3 MaklerG) bestehen.
Der Auftraggeber hat dieser Person die ihm von Jörg Sieg
Immobilien bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt oder das Geschäft kommt nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person
zustande, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber
entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft
mit dem vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
Auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt, sind Aufwendungen von Jörg Sieg Immobilien, auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom
Auftraggeber erteilt werden, gesondert zu vergüten.
Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Firma Jörg Sieg Immobilien ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird und dieser vom Auftraggeber vertragswidrig
ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung der Firma Jörg Sieg
Immobilien oder durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande kommt, oder auf andere Art (z.B. Selbstverkauf) zustande
gekommen ist (§15 Abs. 2 Maklergesetz).
8. Mit Rechnungserhalt ist die Provision sofort zur Zahlung fällig und versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
9. Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich die Firma Jörg Sieg Immobilien das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in
Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber noch den zugeführten InteressentInnen
entstehen irgendwelche Mehrkosten.
10. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis ist dies gültig.
11. Die Firma Jörg Sieg Immobilien kann einen Vertrag vermitteln, der dem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht einräumt, durch einseitige Erklärung das betreffende
Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag). Bei Abschluss des Optionsvertrages sind 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu
bezahlen. Mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten werden dann die restlichen 50 Prozent fällig.
12. Kremmen ist der Erfüllungsort. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 14 KSchG unberührt.